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Allgemeine Geschäftsbedingungen / Wichtige Sicherheitshinweise  

 

Zum Anmeldeformular mit Geschäftsbedingungen (PDF-Dokument)

Für die Nutzung des Hochseilgartens gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) des „Climbingparks“.

 

  1. Nutzungsvoraussetzungen
  2. Voraussetzung für die Nutzung des Hochseilgartens ist der Abschluss eines Nutzungsvertrages gemäß dieser AGB. Hierzu muss der Teilnehmer mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er sowohl die AGB als auch die Sicherheitshinweise zur Kenntnis genommen hat und damit vorbehaltlos einverstanden ist.
  3. Volljährige Teilnehmer müssen durch geeigneten Nachweis ihre Volljährigkeit darlegen. Minderjährige müssen zur Nutzung des Hochseilgartens eine Einverständniserklärung vorlegen, die von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben ist. Der Erziehungsberechtigte bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die AGB und Sicherheitshinweise gelesen und sein Kind darüber aufgeklärt hat und erklärt seine Einwilligung zum Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrages seines Kindes.
  4. Der Hochseilgarten kann von jedem Teilnehmer benutzt werden, der ein Mindestalter von sechs Jahren und eine Mindestgröße von 1,00 m hat. Für bestimmte Parcours sind andere Mindestgrößen von 1,50 m erforderlich.
  5. Kinder bis zum 14 Jahren müssen bei der Benutzung des Hochseilgartens in Begleitung eines Erwachsenen sein. Dieser ist während des Besuchs für die Aufsicht des Kindes verantwortlich. Bei Gruppen von Kindern bis zu 14 Jahren ist die Begleitung durch eine Aufsichtsperson bzw. Gruppenleitung, die während des Besuchs des Hochseilgartens die Verantwortung für die Gruppe zu tragen hat, zwingend erforderlich. Bei solchen Gruppen muss ferner eine unterschriebene Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten für jedes einzelne Kind vorgelegt werden.
  6. Der Teilnehmer hat das Eintrittsgeld im Voraus vor der Nutzung des Hochseilgartens zu entrichten.
  7. Teilnehmer, die sich nach der entsprechenden Sicherheitseinweisung nicht in der Lage fühlen, oder nach der stets verbindlichen Aussage eines Mitarbeiters von Climbingpark nicht in der Lage sind, die vorgeschriebene sicherheitstechnische Handhabung zu Selbstsicherung korrekt auszuführen, müssen auf die Teilnahme am Hochseilgarten verzichten.  In diesem Fall wird das Eintrittsgeld in voller Höhe erstattet.
  8. Der Teilnehmer erklärt und bestätigt durch seine Unterschrift, dass er körperlich gesund ist und keine berauschenden oder sonstigen, die geistig und körperliche Verfassung einschränkenden Mittel, wie Alkohol, Medikamente, Betäubungsmittel und sonstige Drogen konsumiert hat und dass er nicht an einer Krankheit oder einer physischen oderpsychischen Beeinträchtigung leidet, die bei der Nutzung des Hochseilgartens eine Gefahr für die eigene Person und eigene Gesundheit oder die anderer Personen darstellen kann.

 

  1. Wichtige Sicherheitshinweise
  2. Die Benutzung des Hochseilgartens ist mit Risiken verbunden. Die Benutzung der kompletten Anlage erfolgt auf eigene Gefahr insoweit, dass die Haftung von Climbingpark gemäß der Regelung unter den Ziffern 3a und 4b eingeschränkt bzw. ausgeschlossen ist.
  3. Jeder Teilnehmer muss vor der Benutzung des Hochseilgartens an der Sicherheitseinweisung teilnehmen.
  4. Während des gesamten Aufenthaltes sind sämtlichen Anweisungen und Entscheidungen der Mitarbeiter von Climbingpark zwingend und unverzüglich Folge zu leisten.
  5. Der Teilnehmer darf zu keinem Zeitpunkt ungesichert sein! Es dürfen niemals beide Sicherungskarabiner gleichzeitig ausgehängt sein. Der Teilnehmer muss immer durch mindestens einen Sicherheitskarabiner gesichert sein.
  6. Die Anwendung der Stahlseilrolle muss exakt entsprechend der Sicherheitseinweisung bzw. nach den Anweisungen der Mitarbeiter von Climbingpark erfolgen.
  7. Auf den Baumplattformen dürfen sich höchstens zwei Teilnehmer gleichzeitig befinden. Auf den Zwischen zwei Plattformen befindlichen Hindernissen darf sich immer nur ein Teilnehmer bewegen.
  8. Die von Climbingpark ausgeliehene Sicherheitsausrüstung (Helm, Klettergurt, Karabiner usw.) muss entsprechend der Sicherheitseinweisung benutzt werden. Sie darf nur durch Mitarbeiter von Climbingpark an- bzw. abgelegt werden. Die Ausrüstung darf während der Nutzung des Hochseilgartens nicht abgelegt werden. Sie darf nicht an andere Personen weitergegeben werden. Selbst mitgebrachte Ausrüstung darf nicht benutzt werden.
  9. Gegenstände, die die Sicherheit des Teilnehmers selbst oder andere gefährden könnten (z.B. durch Herunterfallen), dürfen bei der Nutzung des Hochseilgartens nicht mitgeführt werden (z.B. Handys, Kameras, Schmuck, Rucksäcke, Taschen etc.).
  10. Lange Haare sind in geeigneter Weise durch ein Haargummi o.ä. zusammen- und hochzubinden, um ein Verklemmen an den Rollenkarabinern, Seilen, Elementen und bei Übungen zu verhindern.
  11. Auf dem Gelände des Hochseilgartens dürfen nur die angelegten bzw. ausgewiesenen Wege benutzt werden. Die gekennzeichneten Zonen im Bereich der Seilbahn dürfen nicht betreten werden.
  12. Auf dem gesamten Gelände des Hochseilgartens herrscht absolutes Rauchverbot.

 

  1. Haftungsbeschränkung / Schäden
  2. Die Haftung von Climbingpark für vertragliche Pflichtverletzung sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Teilnehmers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haftet Climbingpark für jeden Grad des Verschuldens. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Climbingpark. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Teilnehmers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber Climbingpark ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von Climbingpark.
  3. Bei Beschädigung oder Verlust von Ausrüstungsgegenständen behält sich Climbingpark das Recht vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
  4. Unfälle, Sachschäden oder Verletzungen müssen unverzüglich einem Mitarbeiter von Climbingpark gemeldet werden.

 

  1. Missachtung von Sicherheitshinweisen und Anweisungen
  2. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen Anweisungen der Mitarbeiter von Climbingpark bzw. gegen die Sicherheitshinweise gem. Ziffer 2 oder gegen die Sicherheitseinweisung kann der betreffende Teilnehmer von der Nutzung des Hochseilgartens ausgeschlossen werden, ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes.
  3. Für Schäden, die dem Teilnehmer nur dadurch entstehen, dass er Anweisungen von Mitarbeitern von Climbingpark nicht Folge geleistet hat oder sich nicht an die Sicherheitshinweise gemäß Ziffer 2 oder die Sicherheitseinweisung gehalten hat, übernimmt Climbingpark keine Haftung.
  4. Bei Missachtung der Sicherheitshinweise, Sicherheitseinweisung und/oder Anweisungen der Mitarbeiter von Climbingpark, behält sich Climbingpark das Recht vor, Schadenersatzansprüche gegen den Teilnehmer geltend zu machen.

 

  1. Betriebseinstellung / Nichtnutzung / Stornierung
  2. Climbingpark behält sich das Recht vor, den Betrieb aus sicherheitstechnischen Aspekten (Feuer, Wetter etc.) zeitweise einzustellen. In diesem Fall erfolgt keine Erstattung des Eintrittspreises.
  3. Beendet der Teilnehmer den Besuch des Hochseilgartens vorzeitig auf eigenen Wunsch, besteht kein Anspruch auf anteilige oder komplette Rückerstattung des Eintrittspreises.
  4. Nutzt der Teilnehmer zu einem im Vorfeld verbindlich vereinbarten Termin den Hochseilgarten nicht, ohne dass der Vertrag ordnungsgemäß gekündigt wurde, ist Climbingpark berechtigt, ohne weiteren Nachweis bis zu 90% des Preises einzubehalten, soweit die angebotenen Leistungen nicht kurzfristig an andere Interessenten vergeben werden konnten. Bei entsprechendem Nachweis kann Climbingpark einen höheren Betrag einbehalten. Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, im Einzelfall den Nachweis zu führen, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlende Vergütung weniger beträgt als die vorbezeichnete Pauschale. Der Teilnehmer kann zu jedem Zeitpunkt für die Nutzung des Hochseilgartens einen Ersatzteilnehmer stellen.

 

 

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